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Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade


Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit Krankheits- oder Therapie-bedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegrade statt in drei Pflegestufen wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.

Pflegegeld


§ 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1

  1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro!),
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich.

Dieser kann beim Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.

Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.


§ 36 SGB XI - Pflegesachleistung 2019


Pflegegrad 1= 125 Euro

Pflegegrad 2 = 689 EUR

Pflegegrad 3 = 1.298 EUR

Pflegegrad 4 = 1.612 EUR

Pflegegrad 5 = 1.995 EUR


§ 37 SGB XI - Pflegegeld


Pflegegrad 2 = 316 EUR

Pflegegrad 3 = 545 EUR

Pflegegrad 4 = 728 EUR

Pflegegrad 5 = 901 EUR


Neben dem Pflegegeld bzw. den Pflegeleistungen erhalten Betroffene aber noch weitere Leistungen – z. B. für den Umbau der Wohnung. Und auch die pflegenden Angehörigen wurden in den Gesetzen berücksichtigt: Neben kostenlosen Beratungen und Pflegekursen sind vor allem Leistungen wie die Verhinderungspflege ideal, um Angehörige heute ein Stück weit mehr zu entlasten als noch zuvor. Auch bessere Absicherungen (Renten- und Sozialversicherung) wurden den Angehörigen eingeräumt.

Beratungen sind dank der Pflegestärkungsgesetze schon bei Pflegegrad 1 möglich. Und mit dem PSG 3 wurde auch die lokale Beratung in den Kommunen ausgebaut.


Umbau und Anpassungen in der Wohnung

Die Mittel für Umbaumaßnahmen – beispielsweise für den Einbau barrierefreier Duschen – wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erhöht. Zum Vergleich: Vor 2015 wurden maximal 2.557 Euro gewährt. Ziel der Unterstützung ist, dass Pflegebedürftige künftig länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

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